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§ 11 Kuratorium


Der Vorstand kann ein Kuratorium einsetzen, dessen Mitglieder berufen und einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende benennen. Das Kuratorium kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen, an die der Vorstand jedoch nich gebunden ist. 


 

§ 12 Länder- und Regionalgruppen 

 

1. Für einzelne oder mehrere afrikanische Länder oder Regionen kann der Vorstand Ländergruppen bilden.

 

2.  Die Länder- bzw. Regionalgruppen arbeiten im Sinne des § 2 wählen für Ihre Arbeit jeweils eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

 

3.  Ihre Aufgabe ist u.a. der unmittelbare Kontakt mit einem oder mehreren afrikanischen Ländern.

 

4.  Den Länder- bzw. Regionalgruppen können auch natürliche und juristische Personen angehören die nicht Mitglied der Stiftung sind.

 

5.  Die Länder- bzw. Regionalgruppen erheben einen Beitrag dessen Höhe im eigenen Ermessen der jeweiligen Gruppe liegt und in voller Höhe an die Stiftung abgeführt wird. Mitglieder der Stiftung zahlen jedoch keinen Beitrag an die jeweiligen Länder- und Regionalgruppen.

 

6.  Die Länder- und Regionalgruppen können dem Vorstand der Stiftung Empfehlungen aussprechen an die der Vorstand jedoch nicht gebunden ist.

 

 

§ 13 Rechnungsprüfung, Vermögensverwaltung 

 

1.  Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Rechnungsjahren zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen die alljährlich zu erstellende Jahresrechnung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten sie der Mitgliederversammlung.

 

2.  Das Vereinsvermögen ist sparsam zu verwalten und darf nur zur Förderung der in der Satzung vorgesehenen Zwecke des Vereins verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben begünstigen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder die unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen darstellen. Dem Vorstand oder sonstigen mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitgliedern können nach Genehmigung durch den Vorstand die entstandenen Auslagen ersetzt werden.

 

3.  Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Sämtliche Ämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich.

 

 

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Berlin. 

 


§ 15 Vereinsvermögen bei Auflösung 

 

1.  Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen je zur Hälfte den Hilfswerken "Misereor" und "Brot für die Welt" zugewendet, mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar ausschließlich für Afrika, zu verwenden.

 

2.  Im Falle der Liquidation des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.